Das Gericht führte zur Begründung weiter an, politische Parteien könnten lediglich eine Gleichbehandlung bei der Raumvergabe verlangen. Das Bezirksamt stelle die fraglichen Räume in ständiger Übung politischen Parteien zur Verfügung, wobei es die Zulassung zur Nutzung aber davon abhängig mache, dass der von ihm vorformulierte Raumnutzungsvertrag ohne Einschränkungen und Vorbehalte abgeschlossen werde. Zu den vorformulierten Vertragsbestimmungen gehöre u. a. eine Klausel, wonach der Mieter nicht berechtigt sei, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet werde, sei es vom Mieter selbst, seinen Mitgliedern oder von Besuchern der Veranstaltung.
Die geübte Praxis des Bezirksamtes ist nach Auffassung der Richter rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei aller Voraussicht nach sachlich gerechtfertigt, dass das Amt die Nutzung seiner Räumlichkeiten u. a. davon abhängig mache, ob diese für verfassungswidrige Zwecke genutzt würden. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf habe auch im Fall der NPD entsprechend seiner gleichmäßig geübten Praxis gehandelt. Denn es habe der NPD die Zulassung zur Nutzung der fraglichen Räume nicht erteilt, da die NPD nicht sämtliche der Vertragsbestimmungen akzeptiert, sondern verschiedene Klauseln des Vertragstextes, darunter die oben wieder gegebene, als sittenwidrig bezeichnet und den Vertrag nur unter einem ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet habe. Der Anspruch der Antragstellerin scheitere zudem daran, dass das Bezirksamt die fraglichen Räumlichkeiten mittlerweile aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen durch Vertrag vom 9. März 2009 an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf vergeben habe.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss vom 13. März 2009 VG 2 L 32.09