Dagegen hat das Bezirksamt Reinickendorf Beschwerde eingelegt. Es hat sich auf seinen Beschluss vom 4. März 2009 berufen, wonach Objekte des Bezirks Parteien und Wählergemeinschaften (im Rahmen freier Kapazitäten) nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach seiner bisherigen Vergabepraxis hatte das Bezirksamt den Ernst-Reuter-Saal aber darüber hinaus auch Berliner Landesverbänden politischer Parteien überlassen. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht – wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht – den naheliegenden Schluss gezogen, dass die nunmehr eingeschränkte Vergabe von Räumlichkeiten nur deshalb erfolgt ist, um den Antrag der NPD ablehnen zu können. Ein solches Vorgehen ist mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit für politische Parteien, denen nach dem Grundgesetz eine erhebliche Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes zukommt, nicht zu vereinbaren. Die Entscheidung über den vor dem Beschluss des Bezirksamtes vom 4. März 2009 gestellten Zulassungsantrag der NPD richtet sich daher nach der bisherigen Vergabepraxis.
Ohne Erfolg hat sich das Bezirksamt auch darauf berufen, es habe bislang Räume nicht für die Durchführung von Bundesparteitagen zur Verfügung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Einwand nicht gelten lassen, weil es keine verlässlich dokumentierte Grundsatzentscheidung des Bezirksamtes gibt, für diesen Zweck Räume nicht zu überlassen. Es ist deshalb auch möglich, dass Bundesparteitage in Einrichtungen des Bezirks nur deshalb nicht stattgefunden haben, weil es keine dahingehenden Anträge politischer Parteien gegeben hat.
Beschluss vom 3. April 2009 – OVG 3 S 36.09 –